Quelle: |
Finanzgericht Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 08.02.2013 |
Aktenzeichen: | 4 K 308/11 |
Schlagzeile: |
Festsetzung von Aussetzungszinsen bei Kompensation des begründeten Einspruchsbegehrens mit steuererhöhenden Feststellungen
Schlagworte: |
Wichtig für: |
Kurzkommentar: |
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat zu der Entscheidung folgende Informationen mitgeteilt:
Verfahrensrecht
Festsetzung von Aussetzungszinsen bei Kompensation des begründeten Einspruchsbegehrens mit steuererhöhenden Feststellungen
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Revision wird beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R 36/13 geführt. In der Datenbank des BFH (Aufnahme am 19.7.2013) sind folgende Informationen gespeichert:
Vorliegen der Voraussetzungen für die Festsetzung von Aussetzungszinsen, wenn der ausgesetzte Betrag auf einer Verböserung der Steuerfestsetzung im Einspruchsverfahren beruht, dieser jedoch durch die Rücknahme des Einspruchs nicht endgültig geschuldet wird?
-- Zulassung durch BFH (VIII B 28/13) --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
AO § 237 Abs 1; AO § 367 Abs 2
Vorgehend: Finanzgericht Baden-Württemberg , Entscheidung vom 8.2.2013 (4 K 308/11)