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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.12.2013
Aktenzeichen: 1 K 2947/11 U

Schlagzeile:

Kein voller Vorsteuerabzug bei Leistungserbringung auch gegenüber dem nichtunternehmerischen Ehegatten

Schlagworte:

Ehegatte, Umsatzsteuer, Vorsteuerabzug

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Die Beteiligten stritten um den Vorsteuerabzug. Der Kläger betrieb einen Kfz.-Handel samt Werkstatt in gepachteten Räumlichkeiten. Sowohl der Pachtvertrag als auch die Rechnungen wiesen den Kläger und seine Ehefrau als Leistungsempfänger aus. Dies nahm das Finanzamt zum Anlass, die Vorsteuer nur hälftig zum Abzug zuzulassen.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen und entschieden, dass dem Kläger nur der hälftige Vorsteuerabzug zusteht. Zwar sei der Kläger grundsätzlich zum Vorsteuerabzug aus den Pachtzahlungen an einen anderen Unternehmer berechtigt. Anknüpfend an das Zivilrecht hätten jedoch der Kläger und seine Ehefrau die Leistung bezogen. Eine Personenmehrheit könne nur dann Leistungsempfänger sein, wenn sie selbst unternehmerisch tätig sei. Sofern dies nicht der Fall sei, müsse der Leistungsbezug den Ehegatten grundsätzlich zu gleichen Teilen zugeordnet werden. Daran ändere sich nichts dadurch, dass die Räume alleine für das Unternehmen des Klägers genutzt würden und dieser die Pacht alleine gezahlt habe. Dieses Ergebnis stehe zudem im Einklang mit der europäischen Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Entscheidung wurde mit der Revision angefochten und liegt nunmehr dem Bundesfinanzhof in München zur Entscheidung vor. Das Aktenzeichen des Bundesfinanzhofs lautet: VI R 4/14.

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