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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 14.11.2013
Aktenzeichen: VI R 49/12

Vorinstanz:

FG Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.07.2012
Aktenzeichen: 10 K 4094/09

Schlagzeile:

Verfassungswidrigkeit der pauschalen Lohnsteuerpflicht des Arbeitgebers für Sonderleistungen an Pensionskassen

Schlagworte:

Arbeitgeber, Bundesverfassungsgericht, Gegenwertzahlung, Gleichheitssatz, Lohnsteuer, pauschale Lohnsteuerpflicht, Pensionskasse, Sonderleistung, Verfassungswidrigkeit, Vorlage

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Sonderzahlungen des Arbeitgebers anlässlich seines Ausscheidens aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - Pauschale Lohnsteuer auf Gegenwertzahlungen

Vorlage an das Bundesverfassungsgericht: Es wird die Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 40b Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 EStG i.d.F. des JStG 2007 vom 13. Dezember 2006 (BGBl I 2006, 2878, BStBl I 2007, 28), Letzterer i.V.m. § 40 Abs. 3 Satz 1 EStG, insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, als danach der Arbeitgeber auf Sonderzahlungen i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 EStG i.d.F. des JStG 2007 zwangsweise pauschale Lohnsteuer zu zahlen hat, durch die er selbst definitiv belastet wird.

EStG §§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 8 Abs. 1, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2, 19 Abs. 2, 36 Abs. 2 Nr. 2, 38 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 3a Sätze 2 und 6 Halbsatz 1, 40 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Sätze 1 und 2 Halbsatz 1, 40b Abs. 1, Abs. 3
EStG i.d.F. des JStG 2007 §§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 Halbsatz 1, Halbsatz 2 Buchst. a, Sätze 2 und 3, 40b Abs. 4, Abs. 5 Satz 1, 52 Abs. 35, Abs. 52a Satz 3
LStDV § 2 Abs. 2 Nr. 3
GG Art. 3 Abs. 1, 100 Abs. 1 Satz 1
BVerfGG § 80 Abs. 2 Satz 1

Hintergrund: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes -GG-) vereinbar ist, dass der Arbeitgeber für bestimmte Lohneinkünfte seiner Arbeitnehmer zwangsweise pauschale Lohnsteuer zu zahlen hat, durch die er selbst definitiv belastet wird.

1. Zahlungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse führen regelmäßig bei den begünstigten Arbeitnehmern zu Arbeitslohn. Dies gilt seit dem Jahressteuergesetz 2007 nicht nur für laufende Zahlungen, sondern auch für Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber leisten muss, wenn er eine Versorgungseinrichtung - im Streitfall handelte es sich um die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) - verlässt. Diese sog. Gegenwertzahlungen werden erhoben, weil der aus der Pensionskasse ausscheidende Arbeitgeber künftig keine Umlagezahlungen mehr an die Pensionskasse leistet, diese jedoch die Betriebsrenten fortzuzahlen hat.

Gegenwertzahlungen unterliegen gemäß § 40b des Einkommensteuergesetzes (EStG) einer pauschalen Lohnsteuer von 15 %. Obwohl es sich um Lohneinkünfte der Arbeitnehmer handelt, bestimmt das Gesetz (§ 40b Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 EStG), dass der Arbeitgeber diese Steuer zu erbringen und endgültig zu tragen hat.

2. Dies verstößt nach Auffassung des BFH gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, weil damit der Arbeitgeber im Gegensatz zu allen anderen Einkommensteuerpflichtigen verpflichtet wird, die Einkommensteuer für eine andere Person zu tragen. Zwar sieht das EStG auch für andere Fälle eine pauschale Lohnsteuer vor, etwa wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern verbilligt Mahlzeiten gewährt. In allen diesen Fällen hat der Arbeitgeber jedoch die Wahl, ob er die hierauf geschuldete Lohnsteuer - so der Regelfall - vom Arbeitslohn des Arbeitnehmers abzieht und an das Finanzamt abführt oder ob er die (meist günstigere) pauschale Lohnsteuer selbst zahlt.

3. Der BFH hat sich in seiner Vorlage allerdings nicht der Auffassung des Arbeitgebers angeschlossen, bereits die Qualifizierung dieser Zahlungen als Lohneinkünfte der Arbeitnehmer sei verfassungswidrig. Ebenso wenig hat er die Bedenken des Arbeitgebers geteilt, es sei mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar, dass Gegenwertzahlungen steuerpflichtig, Sanierungsgelder dagegen steuerfrei seien. Sanierungsgelder erhebt die VBL von ihren Mitgliedern über die gewöhnlichen Umlagen hinaus zur Deckung eines zusätzlichen Finanzierungsbedarfs, z. B. wegen gestiegener Lebenserwartung der Rentner, für die vor dem 1. Januar 2002 begründeten Anwartschaften und Ansprüche. Die Privilegierung der Gegenwertzahlung gegenüber den Sanierungsgeldern sei - so der BFH - durch hinreichende Gründe gerechtfertigt, weil ohne die Steuerfreiheit der Sanierungsgelder der Systemwechsel der VBL zum sog. Punktemodell gefährdet gewesen, das bisherige Gesamtversorgungssystemen auf Dauer aber nicht mehr finanzierbar gewesen wäre.

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