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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.11.2013
Aktenzeichen: X K 2/12

Schlagzeile:

Keine Entschädigung bei Rechtsprechungsänderung

Schlagworte:

Entschädigung, Geldentschädigung, Rechtsprechungsänderung, Verfahrensdauer

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Hat der Kläger im Ausgangsverfahren ausschließlich wegen der überlangen Dauer dieses Verfahrens obsiegt, weil zu einem Zeitpunkt, in dem das Ausgangsverfahren bereits als verzögert anzusehen war, eine zugunsten des Klägers wirkende Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung in der für das Ausgangsverfahren maßgebenden Rechtsfrage eingetreten ist, hat der Kläger durch die überlange Dauer des Ausgangsverfahrens keinen "Nachteil" erlitten, so dass er weder eine Geldentschädigung noch die Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer beanspruchen kann.

GVG § 198 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1

Hintergrund: Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) wird, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

Nach § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG wird ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Nach § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG kann Entschädigung hierfür nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Abs. 4 ausreichend ist.

Nach § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG ist Wiedergutmachung auf andere Weise insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war, nach Satz 2 auch ohne Antrag. Nach § 198 Abs. 4 Satz 3 GVG kann sie in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Abs. 3 nicht erfüllt sind.

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