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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 06.12.2013
Aktenzeichen: 14 K 2727/10 G

Schlagzeile:

Vermögenslose unechte Betriebsaufspaltung bei Anmietung der wesentlichen Betriebsgrundlage durch das Besitzunternehmen

Schlagworte:

Besitzunternehmen, Betriebsaufspaltung, wesentliche Betriebsgrundlage

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Das Rechtsinstitut der Betriebsaufspaltung ist nicht auf die Fälle begrenzt, bei denen der vermietete Gegenstand im Eigentum des Besitzunternehmens steht. Eine Betriebsaufspaltung liegt daher auch dann vor, wenn ein Unternehmer eine neu angemietete Veranstaltungshalle an eine – zu diesem Zeitpunkt noch zu gründende – GmbH mit einem bestimmten Mindeststammkapital unter gleichzeitiger Beibehaltung der per-sönlichen mietvertraglichen Haftung als wesentliche Geschäftsgrundlage mit erhöhtem Mietzins untervermietet.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig.

In der offiziellen Datenbank des Bundesfinanzhofs sind folgenden Informationen zu dem anhängigen Verfahren gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren, X R 5/14 (Aufnahme in die Datenbank am 20.10.2014)
Liegt eine Betriebsaufspaltung auch dann vor, wenn ein Unternehmer eine neu angemietete Veranstaltungshalle an eine -- zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages noch zu gründende -- Gesellschaft mbH mit einem bestimmten Mindeststammkapital unter gleichzeitiger Beibehaltung der persönlichen mietvertraglichen Haftung des Unternehmers als wesentliche Geschäftsgrundlage mit erhöhtem Mietzins untervermietet (vermögenslose unechte Betriebsaufspaltung)?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 15 Abs 2; GewStG § 2 Abs 1
Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 6.12.2013 (14 K 2727/10 G)

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