Quelle: |
Thüringer Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.11.2013 |
Aktenzeichen: | 3 K 366/13 |
Schlagzeile: |
Option zur tariflichen Besteuerung bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften
Schlagworte: |
Abgeltungsteuer, Berufliche Tätigkeit, Option, Regelbesteuerung, Tarifbesteuerung
Wichtig für: |
Kapitalanleger
Kurzkommentar: |
Gesellschafter können für die Ausschüttungen ihrer Kapitalgesellschaft gem. § 32d Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b EStG statt der Abgeltungsbesteuerung die Anwendung der Tarifbesteuerung ua. dann wählen, wenn sie zu mindestens 1 % an der Gesellschaft beteiligt und „beruflich für diese tätig ist“ sind. Das Tatbestandsmerkmal "beruflich tätig" erfordert nicht, dass auf die unternehmerischen Entscheidungen der Gesellschaft maßgeblich Einfluss genommen werden kann. Es genügt daher eine Tätigkeit als Sachbearbeiterin.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig. In der Datenbank des BFH sind folgende Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren, VIII R 3/14 (Aufnahme in die Datenbank am 20.2.2014)
Option zur tariflichen Besteuerung bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften:
Erfordert das Tatbestandsmerkmal "beruflich tätig" in § 32d Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b EStG, dass auf die unternehmerischen Entscheidungen der Gesellschaft maßgeblich Einfluss genommen werden kann, um bei typisierender Betrachtung von einer unternehmerischen Beteiligung ausgehen zu können?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 32d Abs 2 Nr 3 Buchst b; EStG § 20 Abs 1 Nr 1; EStG § 20 Abs 1 Nr 2
Vorgehend: Thüringer Finanzgericht , Entscheidung vom 13.11.2013 (3 K 366/13)