Quelle: |
Finanzgericht Hamburg |
Art des Dokuments: | Gerichtsbescheid |
Datum: | 12.12.2013 |
Aktenzeichen: | 6 K 187/13 |
Schlagzeile: |
Finanzämter sind nicht verpflichtet, ein Verzögerungsgeld festzusetzen
Schlagworte: |
Abgabenordnung, Außenprüfung, Entschließungsermessen, Frist, Mitwirkungspflicht, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Verschulden, Verzögerungsgeld, Zwangsgeld
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Ein Verzögerungsgeld kann festgesetzt werden, wenn die Mitwirkungspflichten erst nach Ablauf der hierfür gesetzten Frist erfüllt werden.
Das hierbei auszuübende Entschließungsermessen ist nicht dergestalt vorgeprägt, dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Außenprüfung zur Festsetzung eines Verzögerungsgeldes regelmäßig ausreicht und insbesondere Verschuldensaspekte beim Entschließungsermessen nicht zu berücksichtigen sind.
In das Entschließungsermessen sind vielmehr alle entscheidungserheblichen Umstände einzubeziehen. Gerade wegen der Anfangshöhe des Verzögerungsgeldes von 2.500 € entspricht es dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht mehr, wenn das Finanzamt nicht in seine Ermessensentscheidung einbezieht, dass der Steuerpflichtige die angeforderten Unterlagen bereits vor der Festsetzung des Zwangsgeldes eingereicht hat.
Aus der Tatsache, dass die Voraussetzungen für eine Festsetzung vorliegen, folgt gerade nicht die Verpflichtung des Finanzamts, ein solches auch festzusetzen;
Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.