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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.11.2013
Aktenzeichen: VIII R 36/10

Vorinstanz:

FG Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 29.01.2010
Aktenzeichen: 10 K 2720/09

Schlagzeile:

Erstattungszinsen sind steuerbar

Schlagworte:

Außerordentliche Einkünfte, Erstattungszinsen, Kapitalvermögen, Rückwirkung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Steuerpflicht von Erstattungszinsen

1. Erstattungszinsen nach § 233a AO sind steuerbare Einnahmen aus Kapitalvermögen.

2. Die Regelung in § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG i.d.F. des JStG 2010 verstößt – auch im Hinblick auf ihre rückwirkende Geltung – nicht gegen Verfassungsrecht.

3. Erstattungszinsen sind keine außerordentlichen Einkünfte i.S. von § 34 EStG.

EStG i.d.F. des JStG 2010 § 12 Nr. 3, § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3, § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nrn. 2, 3 und 4, § 52a Abs. 8 Satz 2

Hintergrund: Zinsen, die das Finanzamt aufgrund von Einkommensteuererstattungen an den Steuerpflichtigen zahlt (sog. Erstattungszinsen), unterliegen der Einkommensteuer. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Die Besonderheit: Mit Urteil vom 15. Juni 2010 VIII R 33/07 hat der BFH dies noch anders gesehen. Daraufhin hat der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2010 eine Regelung in das Einkommensteuergesetz (EStG) aufgenommen, wonach Erstattungszinsen als Kapitaleinkünfte steuerbar sind. Der BFH hatte nunmehr erstmals zu der neuen Gesetzeslage zu entscheiden.

Der BFH hat die neue Gesetzeslage bestätigt. Mit der ausdrücklichen Normierung der Erstattungszinsen als Kapitaleinkünfte in § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 hat der Gesetzgeber seinen Willen, die Erstattungszinsen der Besteuerung zu unterwerfen, klar ausgedrückt. Für eine Behandlung der Erstattungszinsen als nicht steuerbar, bleibt damit kein Raum mehr. Den von den Klägern dagegen vorgebrachten systematischen und verfassungsrechtlichen Einwänden ist der BFH nicht gefolgt. Er hat auch keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung der neuen gesetzlichen Regelung erkannt, weil sich im Streitfall kein schutzwürdiges Vertrauen auf die Nichtsteuerbarkeit der Zinsen bilden konnte.

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