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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 09.10.2013
Aktenzeichen: 15 K 1102/13 E

Schlagzeile:

Abzugsfähigkeit von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

Schlagworte:

Außergewöhnliche Belastungen, Baumängel, Beweisverfahren, Erfolgsaussichten, Gerichtskosten, Gutachter, Rechtsanwaltskosten, Sachverständiger, Schadensersatz, Zivilprozesskosten

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Voraussetzung der Zwangsläufigkeit von Prozesskosten ist, dass sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus Sicht eines verständigen Dritten hinreichende Aussicht auf Erfolg bot. Zum Beispiel, weil ein unabhängiger Gutachter im selbständigen Beweisverfahren zu dem Ergebnis gelangt war, dass ein Gebäude einen vom Bauträger verursachten Mangel aufwies.

Hintergrund: Die Kläger hatten im Hinblick auf Baumängel an ihrem selbstgenutzten Einfamilienhaus ein selbständiges Beweisverfahren beim Amtsgericht angestrengt. Der gerichtlich bestellte Sachverständige stellte eine nicht fachgerechte Abdichtung zur Nachbarwand fest. Die Schadensersatzklage gegen den Bauträger blieb jedoch ohne Erfolg, da das Landgericht dem Ergebnis eines weiteren Gutachtens folgte, das konstruktive Mängel des Gebäudes verneinte. Die Kläger begehrten erfolglos den Abzug der angefallenen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten als außergewöhnliche Belastung.

Nach der Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf können die Aufwendungen - nach Abzug der zumutbaren Eigenbelastung - als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. Der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sei zu folgen. Die Zivilklage habe bereits deshalb hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten, weil ein unabhängiger Gutachter im selbständigen Beweisverfahren zu dem Ergebnis gelangt sei, dass das Gebäude vom Bauträger verursachte Mängel aufweise. Dass die Klage aufgrund des abweichenden Gutachtens letztlich keinen Erfolg gehabt habe, hätten die Kläger nicht voraussehen können. Die Finanzverwaltung sei zudem durchaus in der Lage, die Erfolgsaussichten eines Zivilprozesses summarisch zu prüfen. Schließlich habe im Unterschied zu einem anders lautenden Urteil des Finanzgerichts Hamburg im Streitfall kein freiwilliger Erwerb eines Anspruchs vom Berechtigten zur (gerichtlichen) Durchsetzung stattgefunden; die Kläger hätten den etwaigen Schadensersatzanspruch unfreiwillig erlangt.

Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Diese ist auch eingelegt worden.

In der Datenbank des Bundesfinanzhofs sind folgende Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren, VI R 83/13 (Aufnahme in die Datenbank am 20.1.2014)
Sind im Zusammenhang mit einem Prozess wegen mangelhafter Bauleistungen am Eigenheim angefallene Gerichts- und Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 33
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 9.10.2013 (15 K 1102/13 E)

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