Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 07.11.2013 |
Aktenzeichen: | IV R 4/12 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 18.11.2011 |
Aktenzeichen: | 14 K 1535/09 F |
Schlagzeile: |
Abziehbarkeit von EU-Geldbußen
Schlagworte: |
Abschöpfung, Betriebsausgaben, EU-Geldbuße, Geldbuße, Kartellrechtsverstoß
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
1. Der zur Bemessung von Geldbußen nach Art. 23 Abs. 3 EGV 1/2003 zu errechnende Grundbetrag enthält keinen Abschöpfungsteil.
2. Richtet sich die Bemessung einer von der Europäischen Kommission wegen eines Kartellrechtsverstoßes verhängten Geldbuße allein nach dem Grundbetrag, der ggf. anschließend auf den Höchstbetrag nach Art. 23 Abs. 2 Satz 2 EGV 1/2003 gekürzt wird, so ist die Geldbuße auch nicht teilweise nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 Halbsatz 1 EStG als Betriebsausgabe abziehbar.
HGB § 249 Abs. 1 Satz 1
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 1, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 Halbsatz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1
EGV 1/2003 Art. 23 Abs. 2 und Abs. 3
Hintergrund: Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 1 EStG dürfen auch Betriebsausgaben --also durch den Betrieb veranlasste Aufwendungen (§ 4 Abs. 4 EStG)-- in Gestalt der von Organen der Europäischen Gemeinschaften (hier der Kommission) festgesetzten Geldbußen den Gewinn nicht mindern. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 Halbsatz 1 EStG gilt das Abzugsverbot für Geldbußen nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind. Eine Ausnahme von dem in Satz 1 der Vorschrift normierten Abzugsverbot setzt folglich u.a. voraus, dass die Geldbuße einen sog. Abschöpfungsteil enthält.