Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.01.2014
Aktenzeichen: 4 K 2001/13

Schlagzeile:

Zusammenveranlagung von Grenzpendlern trotz hoher Kapitalerträge

Schlagworte:

Belgien, Grenzpendler, Kapitaleinkünfte, Zusammenveranlagung

Wichtig für:

Grenzpendler

Kurzkommentar:

Ein in Deutschland beschäftigter Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Belgien kann auch dann mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, wenn er in Deutschland hohe Kapitaleinkünfte hat.

Hintergrund: Der Kläger verdiente im Streitjahr 2009 ca. 140.000 € Arbeitslohn in Deutschland. Außerdem bezog er hier eine Dividende in etwa derselben Höhe. Den Antrag auf Zusammenveranlagung mit seiner ebenfalls in Belgien wohnenden Ehefrau lehnte das Finanzamt ab. Es rechnete die Dividende unter Hinweis auf das deutsch-belgische Doppelbesteuerungsabkommen den belgischen Einkünften zu. Damit versteuere der Kläger weniger als 90 % seiner Einkünfte in Deutschland, was eine Zusammenveranlagung ausschließe (§ 1 Abs. 3 EStG).

Der 4. Senat hat nunmehr entschieden, dass Kapitaleinkünfte mit Einführung der Abgeltungssteuer auch im Rahmen der Grenzpendlerregelung des § 1 Abs. 3 EStG unberücksichtigt bleiben, solange nicht die Erstattung der Kapitalertragsteuer beantragt wurde.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens hat der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof in München zugelassen.

zur Suche nach Steuer-Urteilen