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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.12.2013
Aktenzeichen: 6 K 3045/11 F

Schlagzeile:

Negative ausländische Einkünfte aus einem in England betriebenen Goldhandel

Schlagworte:

Ausländische Einkünfte, Einnahme-Überschuss-Rechnung, England, General Partnership, Goldfingermodell, Goldhandel, Goldmodell, Progressionsvorbehalt

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Das Finanzgericht Münster hat sich mit verschiedenen, kontrovers diskutierten Fragen rund um die steuerliche Beurteilung eines in England betriebenen Goldhandels beschäftigt. In der Literatur werden vergleichbare Fallgestaltungen vielfach mit dem Begriff „Gold(finger)modell“ beschrieben. Dabei geht es regelmäßig darum, durch die Nutzung eines negativen Progressionsvorbehaltes eine Steuerersparnis zu erreichen. Während sich der durch den Ankauf des Goldes ergebende Verlust im Rahmen des negativen Progressionsvorbehaltes bei einem entsprechend im Inland zu versteuernden Einkommen voll zugunsten des Steuerpflichtigen auswirkt, ist dies bei dem durch den Verkauf des Goldes im Folgejahr entstehenden Gewinn angesichts des regelmäßig ohnehin geltenden Spitzensteuersatzes nicht der Fall – Wenn`s also funktioniert, kann der so betriebene Goldhandel ein glänzendes Geschäft sein.

Im Streitfall hatte die Klägerin, eine in London ansässige General Partnership, mit Gold gehandelt. Sie hatte kurz nach ihrer Gründung im Dezember 2007 Gold im Wert von 32 Millionen Euro gekauft und im Folgejahr wieder verkauft. Weitere An- und Verkäufe folgten. Die Klägerin ermittelte für das Jahr 2007 im Rahmen einer Einnahme-Überschuss-Rechnung einen erheblichen Verlust. Dieser war nach ihrer Auffassung gesondert festzustellen und bei ihren in Deutschland steuerpflichtigen Gesellschaftern im Rahmen des negativen Progressionsvorbehaltes zu berücksichtigen. Das beklagte Finanzamt lehnte dies ab. Es war der Auffassung, der Goldhandel führe nicht zu gewerblichen Einkünften, so dass eine Einbeziehung in die Berechnung des progressiven Steuersatzes der Gesellschafter ausscheide. Zudem könne die Klägerin ihren Gewinn nicht gem. § 4 Abs. 3 EStG ermitteln – und selbst wenn dies zulässig wäre, so die weitere Argumentation des Finanzamtes, stehe § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG der Berücksichtigung von durch den Ankauf des Goldes entstandenen Betriebsausgaben entgegen. Schließlich sah der Beklagte auch die Voraussetzungen des § 15b EStG als gegeben an.
Der 6. Senat folgte der Argumentation des Beklagten nicht, sondern gab der Klage statt. Er gelangte unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Streitfalls insbesondere zur Annahme einer gewerblichen Tätigkeit der Klägerin.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Finanzamt hat Revision gegen die Entscheidung eingelegt (Az. BFH: I R 14/14). Es bleibt abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof die ihm inzwischen vorliegenden – durchaus unterschiedlichen „Goldfinger-Fallgestaltungen“ - beurteilen wird. Für künftige Zeiträume dürfte die Gestaltung allerdings mit Blick auf die zwischenzeitlich erfolgten „Nachbesserungen“ des Gesetzgebers und die Entwicklung am Goldmarkt ihren „Glanz“ verloren haben.

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