Quelle: |
Finanzgericht Münster |
Art des Dokuments: | Gerichtsbescheid |
Datum: | 18.12.2013 |
Aktenzeichen: | 3 K 3246/12 Erb |
Schlagzeile: |
Billigkeitserlass der Erbschaftsteuer, die auf eine durch Vermächtnis zugewendete Leibrente entfällt, bei Insolvenz des Erben
Schlagworte: |
Billigkeitserlass, Erbschaftsteuer, Erlass, Insolvenz, Jahresversteuerung, Leibrente, Rente, Unbilligkeit, Vermächtnis, Vermögensverfall
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Ein Billigkeitserlass der gemäß § 23 ErbStG anfallenden Erbschaftsteuer, die auf eine durch Vermächtnis zugewendete Leibrente entfällt, kommt nicht deswegen aus sachlichen Billigkeitsgründen in Betracht, weil der verpflichtete Erbe die Rente wegen Insolvenz nicht mehr zahlt.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig. In der Datenbank des BFH sind folgende Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren, II R 4/14 (Aufnahme in die Datenbank am 20.2.2014)
Antrag auf Erlass der Erbschaftsteuer wegen Unbilligkeit:
Ist die festgesetzte Erbschaftsteuer für ein Vermächtnis, für das die Jahresversteuerung nach § 23 Abs. 1 ErbStG gewählt wurde nach Vermögensverfalls des Vermächtnisverpflichteten wegen sachlicher oder persönlicher Billigkeitsgründe zu erlassen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
ErbStG § 23 Abs 2 S 1; AO § 163; AO § 227
Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 18.12.2013 (3 K 3246/12 Erb)