Quelle: |
Finanzgericht Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 10.04.2013 |
Aktenzeichen: | 7 K 3301/11 E |
Schlagzeile: |
Korrektur eines Steuerbescheids wegen offenbarer Unrichtigkeit
Schlagworte: |
Altersvorsorge, Berichtigung, berufsständische Versorgungseinrichtung, Korrektur, Offenbare Unrichtigkeit, Rentenversicherung, Sonderausgaben
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Ist für das Finanzamt aufgrund der beigefügten Unterlagen nicht erkennbar, dass es sich bei den Beiträgen an das berufsständische Versorgungswerk der Rechtsanwälte um Beiträge an eine Versorgungseinrichtung handelt, die der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Leistungen erbringt, kommt eine Änderung wegen offenbarer Unrichtigkeit i.S. des § 129 AO nicht in Betracht, wenn die Beiträge des Rechtsanwalts zum Versorgungswerk entsprechend der Erklärung berücksichtigt wurden, dort aber versehentlich in einer falschen Zeile eingetragen worden waren.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig. In der Datenbank des BFH sind folgende Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren, X R 1/14 (Aufnahme in die Datenbank am 17.4.2014)
Ablehnung eines Antrags auf Änderung von Einkommensteuerbescheiden für 2006 bis 2008:
Besteht die Möglichkeit, Einkommensteuerbescheide wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129 AO zu berichtigen, wenn die Rentenversicherungsbeiträge an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in den Steuererklärungen (Zeilen 72, 74 statt Zeile 64) falsch eingetragen wurden und das FA diesen Fehler (Berücksichtigung als beschränkt abziehbare Vorsorgeaufwendungen) übernommen hat?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
AO § 129; EStG § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst a; EStG § 10 Abs 3
Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 10.4.2013 (7 K 3301/11 E)