Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 11.09.2013 |
Aktenzeichen: | I R 72/12 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 06.09.2012 |
Aktenzeichen: | 10 K 1645/11 |
Schlagzeile: |
Mindest-Pensionsalter bei einer Versorgungszusage an einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer
Schlagworte: |
Bilanzberichtigung, Gesellschafter-Geschäftsführer, Pensionsalter, Pensionsrückstellung, Teilwert, Verdeckte Gewinnausschüttung, Versorgungszusage
Wichtig für: |
GmbH-Gesellschafter
Kurzkommentar: |
Nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 3 EStG sind für die Berechnung des Teilwerts der Pensionsrückstellung die Jahresbeträge zugrunde zu legen, die vom Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, bis zu dem in der Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles rechnungsmäßig aufzubringen sind.
Ein Mindestpensionsalter wird hiernach auch für die Zusage gegenüber dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nicht vorausgesetzt (entgegen der regelung in den Einkommensteuer-Richtlinien).
Wurde einem ursprünglichen Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH eine Pension auf das 60. Lebensjahr zugesagt und wird der Begünstigte später zum Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer, ohne dass die Altersgrenze angehoben wird, kommt deshalb insoweit allenfalls die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung, nicht aber eine Bilanzberichtigung, in Betracht.
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2
EStG § 6a