Quelle: |
Finanzgericht Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.10.2013 |
Aktenzeichen: | 2 K 321/12 |
Schlagzeile: |
Verzinsung von Steuernachforderungen aus Folgebescheiden
Schlagworte: |
Abgabenordnung, Folgebescheid, Steuernachforderung, Verzinsung, Vollverzinsung, Zinsvorteil
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Durch die Vollverzinsung nach § 233a AO sollen Liquiditätsvorteile, die dem Steuerpflichtigen oder dem Fiskus aus dem verspäteten Erlass des Steuerbescheids typischerweise entstanden sind, ausgeglichen werden.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Liquiditätsvorteile auch tatsächlich zu einem Zinsvorteil geführt haben. Dieser Zweck der Norm ist auch dann erfüllt, wenn es zu einer Einkommensteuer-Erstattung kommt, der Grund hierfür jedoch streitig ist und durch Klage gegen den Grundlagenbescheid einer rechtlichen Klärung zugeführt wird.
Allein der Umstand, dass verfahrensrechtlich keine Möglichkeit bestand, die niedrige Festsetzung der Einkommensteuer und in deren Folge die Erstattung zu verhindern, führt nicht dazu, dass der erlangte Liquiditätsvorteil nicht verzinst werden durfte.
Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.