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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.01.2014
Aktenzeichen: 10 K 326/13

Schlagzeile:

Abzug der Pauschalsteuer nach § 37b EStG für Sachzuwendungen als Betriebsausgaben

Schlagworte:

Betriebsausgaben, Geschenk, Lohnsteuer, Pauschalsteuer, Sachzuwendung

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Die Pauschalsteuer nach § 37b EStG für Sachzuwendungen teilt im Hinblick auf die ertragsteuerliche Behandlung das Schicksal der Zuwendung selbst. Die auf höherwertige Geschenke entfallende Pauschalsteuer ist daher nicht als Betriebsausgaben abziehbar.

Das Niedersächsische FG hat damit die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt (BMF, Schreiben vom 29.04.2008 - IV B 2 - S 2297-b/07/0001, Rz. 26).

Hinweis: Bei der Pauschalsteuer, die auf Sachzuwendungen an Arbeitnehmer anfällt, stellt sich die Problematik nicht. Zuwendungen an Arbeitnehmer sind stets als Betriebsausgaben abziehbar. Das gilt folglich immer auch für die hierauf anfallende Pauschalsteuer.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig. In der Datenbank des BFH sind folgende Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren, IV R 13/14 (Aufnahme in die Datenbank am 17.4.2014)
Kann der Zuwendende die von ihm übernommene pauschale Lohnsteuer nach § 37b EStG auf Aufwendungen für Geschenke i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG als Betriebsausgabe abziehen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger

Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht , Entscheidung vom 16.1.2014 (10 K 326/13)

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