Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 16.01.2014 |
Aktenzeichen: | I R 21/12 |
Vorinstanz: |
FG Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 29.02.2012 |
Aktenzeichen: | 1 K 48/12 |
Schlagzeile: |
Abzugsverbot für Gewerbesteuer ist verfassungsgemäß
Schlagworte: |
Abzugsverbot, Betriebsausgabe, Gewerbesteuer, Hinzurechnungen, Kapitalgesellschaft, Nettoprinzip, subjektives Nettoprinzip, Verfassungsmäßigkeit
Wichtig für: |
Gewerbetreibende, Kapitalgesellschaften
Kurzkommentar: |
Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für Gewerbesteuer - Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG 2002 n.F. - Kein subjektives Nettoprinzip bei Kapitalgesellschaften
Die Nichtabzugsfähigkeit der Gewerbesteuer von der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer ist verfassungsgemäß.
EStG 2002 i.d.F. des UntStRefG 2008 § 4 Abs. 4, Abs. 5b
GewStG 2002 i.d.F. des UntStRefG 2008 § 8 Nr. 1 Buchst. d und e
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1
Hintergrund: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass das Verbot, die Gewerbesteuerlast von der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer abzuziehen, mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Die Gewerbesteuer ist ihrer Natur nach eine Betriebsausgabe und mindert deshalb den Gewinn z.B. einer Kapitalgesellschaft. Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 hat der Gesetzgeber jedoch in § 4 Abs. 5b des Einkommensteuergesetzes angeordnet, dass die Gewerbesteuer keine Betriebsausgabe ist. Sie darf infolgedessen bei der Ermittlung des zu versteuernden Gewinns nicht mehr gewinnmindernd (und damit steuermindernd) berücksichtigt werden.
Nach Auffassung des BFH verstößt die mit diesem Abzugsverbot verbundene Einschränkung des sog. objektiven Nettoprinzips bei Kapitalgesellschaften nicht gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot oder die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes. Sie lasse sich vielmehr im Gesamtzusammenhang mit den steuerlichen Entlastungen durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (z.B. Senkung des Körperschaftsteuersatzes von 25 Prozent auf nur noch 15 Prozent) hinreichend sachlich begründen.
In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte eine GmbH gegen das Abzugsverbot geklagt, die mehrere gepachtete Tankstellen betrieb und aufgrund hoher Pachtaufwendungen vergleichsweise viel Gewerbesteuer zahlen musste. Die Klage blieb jedoch ohne Erfolg.