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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.04.2014
Aktenzeichen: 4 K 4299/13 Erb

Schlagzeile:

Steuerermäßigung bei der Erbschaftsteuer für Grundstücke im Zustand der Bebauung

Schlagworte:

Bebauung, Erbschaftsteuer, Grundstück, Steuerermäßigung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Erben haben auch dann einen Anspruch auf die Steuerermäßigung nach § 13c ErbStG für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke, wenn das geerbte Grundstück sich noch im Zustand der Bebauung befindet, aber der Erblasser bereits eine konkrete Vermietungsabsicht hatte und diese selbst noch mit dem Beginn der Bebauung ins Werk gesetzt hat.

Hintergrund: Die Beteiligten stritten um die Gewährung der Steuerermäßigung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke (10 % des Grundstückswerts). Die Erblasserin und ihr Bruder, der Kläger, waren Miteigentümer des mit einem selbstgenutzten Einfamilienhaus bebauten Grundstücks X. Zudem hatten sie die Grundstücke Y und Z erworben, die mit Einfamilienhäusern bebaut und anschließend vermietet werden sollten. Die Klägerin verstarb vor Fertigstellung der Gebäude und wurde von ihrem Bruder beerbt. Dieser vermietete nunmehr sämtliche Objekte. Das beklagte Finanzamt setzte Erbschaftsteuer gegen den Kläger fest. Dagegen legte dieser (erfolglos) Einspruch ein und begehrte die Anwendung der Steuerermäßigung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat der Klage überwiegend stattgegeben. Zu Unrecht habe das Finanzamt die Steuerermäßigung für die Grundstücke Y und Z nicht gewährt. Hierbei habe es sich um Grundstücke im Zustand der Bebauung gehandelt. Sie seien zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin schon zu einem erheblichen Teil bebaut gewesen. Darüber hinaus seien sie zu Wohnzwecken vermietet gewesen. Zwar seien die Mietverträge erst nach dem Tod der Erblasserin und nach der Fertigstellung der Einfamilienhäuser abgeschlossen worden. Die Steuerermäßigung setze indes nicht voraus, dass der Erblasser selbst einen Mietvertrag abgeschlossen habe. Zu fordern sei allein, dass der Erblasser - wie im Streitfall - eine konkrete Vermietungsabsicht gehabt und diese selbst noch ins Werk gesetzt habe.

Hingegen könne der Kläger die Steuerermäßigung für das Grundstück X nicht beanspruchen. Zum maßgebenden Zeitpunkt des Todes der Erblasserin sei das von der Erblasserin und dem Kläger zu eigenen Wohnzwecken genutzte Grundstück X weder zu Wohnzwecken vermietet gewesen noch habe zu diesem Zeitpunkt eine Vermietungsabsicht bestanden. Der Kläger habe erst nach dem Tod der Erblasserin beschlossen, das Einfamilienhaus (nach Renovierung) zu vermieten.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Diese ist auch eingelegt worden. In der Datenbank des Bundesfinanzhofs sind folgende Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren, II R 30/14 (Aufnahme in die Datenbank am 20.6.2014)
Steuerermäßigung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke im Zustand der Bebauung: Vermietungsabsicht des Erblassers
Kann die Steuerbegünstigung des § 13c Abs. 1 und 3 EStG für Grundstücke gewährt werden, die sich zum Zeitpunkt des Todes noch im Zustand der Bebauung befunden haben, nach Fertigstellung jedoch vermietet werden sollten, so dass bereits in der Person des Erblassers unstreitig eine Vermietungsabsicht bestanden hat?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
ErbStG § 13c Abs 1; ErbStG § 13c Abs 3 Nr 1; BewG § 180 Abs 1; ErbStG § 9 Abs 1 Nr 1
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 16.4.2014 (4 K 4299/13 Erb)

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