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Quelle:

Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.01.2014
Aktenzeichen: 2 K 1485/12

Schlagzeile:

Keine Verrechnung von steuerlich unterschiedlich belasteten Kapitalerträgen

Schlagworte:

Abgeltungssteuer, ausländische Quellensteuer, Kapitaleinkünfte, Quellensteuer, Sparer-Pauschbetrag, Tarifbesteuerung, Verrechnung

Wichtig für:

Kapitalanleger

Kurzkommentar:

Eine Verrechnung von negativen Kapitalerträgen, die der Abgeltungsteuer unterliegen, mit solchen Kapitalerträgen, die tarifbesteuert werden, ist nicht möglich. Der nicht durch eine Berücksichtigung bei den pauschal besteuerten Kapitalerträgen aufgebrauchte Sparer-Pauschbetrag kann nicht im Rahmen der Besteuerung der tarifbelasteten Kapitalerträge berücksichtigt werden.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig. In der Datenbank des BFH sind folgende Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren, VIII R 11/14 (Aufnahme in die Datenbank am 20.3.2014)
Können Verluste aus Kapitalvermögen, die dem besonderen Steuersatz gemäß § 32d Abs. 1 EStG unterliegen, mit positiven Kapitaleinkünften, die der tariflichen Einkommensteuer (§ 32d Abs. 2 EStG) unterliegen, verrechnet werden und kann sodann von den verbleibenden positiven Kapitalerträgen der (verbliebene) Sparer-Pauschbetrag abgezogen werden sowie eine Anrechnung der ausländischen Quellensteuer erfolgen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 32d Abs 1; EStG § 32d Abs 2; EStG § 32d Abs 6; EStG § 20 Abs 6; EStG § 20 Abs 9 S 4; EStG § 34c
Vorgehend: Finanzgericht Rheinland-Pfalz , Entscheidung vom 22.1.2014 (2 K 1485/12)

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