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Quelle:

Finanzgericht Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 19.12.2013
Aktenzeichen: 3 K 2654/11

Schlagzeile:

Finanzgericht hält sog. „überdachende Besteuerung“ nach Wegzug in die Schweiz für europarechtswidrig

Schlagworte:

EU-Recht, Freizügigkeit, Freizügigkeitsabkommen, Grenzgänger, Internationales Steuerrecht, Schweiz, überdachende Besteuerung, umgekehrter Grenzgänger, Vorabentscheidungsersuchen, Wegzug

Wichtig für:

Grenzgänger

Kurzkommentar:

Der 3. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg ist der Auffassung, dass die sog. „überdachende Besteuerung“ von Arbeitnehmern, die ihren Wohnsitz in Deutschland aufgeben und in die Schweiz wegziehen, gegen das zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (EU) und ihren Mitgliedsstaaten abgeschlossene Freizügigkeitsabkommen verstößt. Er hat daher das Klageverfahren ausgesetzt und die Frage der Europarechtswidrigkeit dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Hintergrund: Die überdachende Besteuerung ermöglicht dem deutschen Fiskus den Zugriff auf Einkünfte aus deutschen Quellen im Jahr des Wegzugs in die Schweiz und in den folgenden fünf Kalenderjahren. Dies betrifft insbesondere den Arbeitslohn, der nach dem Wegzug als Grenzgänger für eine Tätigkeit bei einem deutschen Arbeitgeber bezogen wird. Die deutsche Besteuerung greift allerdings nur dann, wenn der weggezogene Arbeitnehmer kein Schweizer Staatsbürger ist. Das Finanzgericht sieht darin eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit sowie einen Verstoß gegen die Bestimmungen über die Arbeitnehmer- und Personen-Freizügigkeit.

Der Kläger des Streitfalls hatte seinen Wohnsitz in Deutschland Ende Juli 2008 aufgegeben und war in die Schweiz weggezogen. Anschließend war er jedoch weiterhin als Geschäftsführer für eine in Deutschland ansässige GmbH – die Tochtergesellschaft eines schweizerischen Konzerns – tätig. Für den seither bezogenen Arbeitslohn führte die GmbH lediglich eine Quellensteuer von 4,5 % an den deutschen Fiskus ab. Der Kläger versteuerte den Arbeitslohn ansonsten an seinem Wohnsitz in der Schweiz. Zum Streit kam es, weil das deutsche Finanzamt den Kläger trotzdem – unter Anrechnung der schweizerischen Steuer – zur (erheblich höheren) deutschen Einkommensteuer heranziehen wollte.

Beim EuGH ist das Verfahren unter dem Az.: C-241/14 anhängig. In der Datenbank des Bundesfinanzhofs sind folgende Informationen gespeichert:


EuGH Anhängiges Verfahren, C-241/14 (Aufnahme in die Datenbank am 5.6.2014)
Vorabentscheidungsersuchen des FG Baden-Württemberg vom 19.12.2013 zu folgender Frage:
Sind die Vorschriften des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (BGBl II 2001, 810 ff.), das am 2. September 2001 vom Bundestag als Gesetz beschlossen worden (BGBl II 2001, 810) und am 1. Juni 2002 in Kraft getreten ist (FZA bzw. Freizügigkeitsabkommen), insbesondere dessen Präambel, Art. 1, 2, 21, sowie Art. 7, 9 des Anhangs I dahin auszulegen, dass sie es nicht zulassen, einen aus dem Inland in die Schweiz verzogenen Arbeitnehmer, der nicht die Schweizer Staatsangehörigkeit besitzt und seit dem Zuzug in die Schweiz sog. umgekehrter Grenzgänger i.S.v. Art. 15a Abs. 1 DBA-Schweiz 1971/2002 ist, nach Art. 4 Abs. 4 DBA-Schweiz i.V.m. Art. 15a Abs. 1 Satz 4 DBA-Schweiz 1971/2002 der deutschen Besteuerung zu unterwerfen?
EGFreizügAbk CHE; DBA CHE Art 15a Abs 1 S 4; DBA CHE Art 4 Abs 4; EStG § 1 Abs 1 S 1; EStG § 1 Abs 4; EStG § 49 Abs 1 Nr 4 Buchst c; EStG § 2 Abs 7 S 3; EGFreizügAbk CHE Anh 1 Art 1; EGFreizügAbk CHE Anh 1 Art 2; EGFreizügAbk CHE Anh 1 Art 7; EGFreizügAbk CHE Anh 1 Art 9; EGFreizügAbk CHE Anh 1 Art 21
Vorgehend: Finanzgericht Baden-Württemberg , Entscheidung vom 19.12.2013 (3 K 2654/11)

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