Quelle: |
Finanzgericht Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 03.04.2014 |
Aktenzeichen: | 5 K 2386/11 U |
Schlagzeile: |
Umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch bei Abmahnung von Wettbewerbern
Schlagworte: |
Abmahnung, Aufwendungsersatz, Aufwendungsersatzanspruch, Leistungsaustausch, Schadensersatz, Umsatzsteuer, Unterlassungserklärung, Wettbewerber, Wettbewerbsrecht
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Aufwendungsersatzansprüche gegen abgemahnte Wettbewerber unterliegen nicht der Umsatzsteuer.
Zahlungen, die als Aufwendungsersatz aufgrund einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung an einen Unternehmer von dessen Wettbewerbern gezahlt werden, stellen einen nicht steuerbaren Schadensersatz dar.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig.
In der offiziellen Datenbank des Bundesfinanzhofs sind folgenden Informationen zu dem anhängigen Verfahren gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren, XI R 27/14 (Aufnahme in die Datenbank am 20.10.2014)
Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Aufwendungsersatzansprüchen gegen abgemahnte Wettbewerber:
Besteht zwischen einem Unternehmer, der seine Wettbewerber wegen fehlerhafter Allgemeiner Geschäftsbedingungen abmahnt und die Abgabe von Unterlassungserklärungen fordert, und den Wettbewerbern ein Leistungsaustausch im Sinne des Umsatzsteuerrechts mit der Folge, dass die Zahlungen der Wettbewerber der Umsatzsteuer unterliegen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
UStG § 1 Abs 1 Nr 1; UWG § 12 Abs 1; UStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1
Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 3.4.2014 (5 K 2386/11 U)