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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.02.2014
Aktenzeichen: VI R 37/13

Vorinstanz:

FG Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.04.2013
Aktenzeichen: 10 K 822/12 E

Schlagzeile:

Häusliches Arbeitszimmer bei einem Poolarbeitsplatz

Schlagworte:

Anderer Arbeitsplatz, Arbeitszimmer, Poolarbeitsplatz

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Ein Poolarbeitsplatz, bei dem sich acht Großbetriebsprüfer drei Arbeitsplätze für die vor- und nachbereitenden Arbeiten der Prüfungen teilen, steht nicht als anderer Arbeitsplatz i.S. von § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG zur Verfügung, wenn er zur Erledigung der Innendienstarbeiten nicht in dem erforderlichen Umfang genutzt werden kann.

EStG §§ 9 Abs. 5, 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Sätze 1, 2 und 3

Hintergrund: Der Kläger, ein Großbetriebsprüfer eines Finanzamtes, hatte an der Dienststelle keinen festen Arbeitsplatz, sondern teilte sich für die vor- und nachbereitenden Arbeiten der Prüfungen mit weiteren sieben Großbetriebsprüfern drei Arbeitsplätze (sog. Poolarbeitsplätze). Das Finanzamt berücksichtigte die für das häusliche Arbeitszimmer geltend gemachten Aufwendungen mit der Begründung nicht, dass ein Großbetriebsprüfer seinen Arbeitsplatz an der Dienststelle nicht tagtäglich aufsuchen müsse und der Poolarbeitsplatz deshalb ausreichend sei. Das Finanzgericht Düsseldorf gab der dagegen erhobenen Klage statt.

Der BFH bestätigt die Vorentscheidung des FG. Die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer sind abzugsfähig, da der Poolarbeitsplatz an der Dienststelle dem Kläger nicht in dem zur Verrichtung seiner gesamten Innendienstarbeiten (Fallauswahl, Fertigen der Prüfberichte etc.) konkret erforderlichen Umfang zur Verfügung stand.

Bitte beachten: Dies muss nicht bei jedem Poolarbeitsplatz so sein. Der BFH stellt klar, dass ein Poolarbeitszimmer ein anderer Arbeitsplatz i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes sein kann und zwar dann, wenn bei diesem – anders als im Streitfall – aufgrund der Umstände des Einzelfalls (ausreichende Anzahl an Poolarbeitsplätzen, ggf. dienstliche Nutzungseinteilung etc.) gewährleistet ist, dass der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit in dem konkret erforderlichen Umfang dort erledigen kann.

Siehe auch das Urteil vom 26.02.14, Az. VI R 40/12 zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im Falle eines Telearbeitsplatzes.

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