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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 10.04.2014
Aktenzeichen: III R 35/13

Vorinstanz:

FG Nürnberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.05.2013
Aktenzeichen: 3 K 1588/12

Schlagzeile:

Berücksichtigung von Fahrtkosten im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses beim Kindergeld

Schlagworte:

Ausbildungsdienstverhältnis, Berufsfachschule, Fahrtkosten, Kindergeld, Lerngemeinschaft, private Lerngemeinschaft, Regelmäßige Arbeitsstätte

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:

Kindergeld: Fahrtaufwendungen im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses; Berufsfachschule als regelmäßige Arbeitsstätte; private Lerngemeinschaft keine regelmäßige Arbeitsstätte

1. Besucht ein Auszubildender im Rahmen eines Ausbildungs-dienstverhältnisses, aus dem er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, eine Berufsfachschule, deren Träger sein Arbeitgeber ist und die sich auf dem selben Gelände wie der Ausbildungsbetrieb befindet, ist nicht nur der Ausbildungsbetrieb, sondern auch die Berufsfachschule regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 EStG in der bis Ende 2013 geltenden Fassung.

2. Besucht ein Auszubildender, der sich in einem Ausbildungsdienstverhältnis befindet, eine private Lerngemeinschaft, die in der Wohnung eines anderen Auszubildenden stattfindet, handelt es sich dabei auch dann nicht um eine regelmäßige Arbeitsstätte des Auszubildenden, wenn sich die Wohnung des anderen Auszubildenden in einem auf dem Betriebsgelände liegenden Wohnheim des Arbeitgebers befindet.

EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 (in der bis Ende 2011 geltenden Fassung), § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 4 (in der bis Ende 2013 geltenden Fassung)

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