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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 10.04.2014
Aktenzeichen: VI R 64/13

Vorinstanz:

FG Hessen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.03.2013
Aktenzeichen: 3 K 1171/11

Schlagzeile:

Anteilige Berücksichtigung der Einkünfte und Bezüge beim Kindergeld im Monat des Erreichens der Altersgrenze (altes Recht bis 2011)

Schlagworte:

Altersgrenze, Einkünfte und Bezüge, Kindergeld

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:

Einkünfte und Bezüge eines in Ausbildung stehenden Kindes sind (nach altem Recht bis 2011) für den Kalendermonat, in dem das Kind das 25. Lebensjahr vollendet, gemäß § 32 Abs. 4 Satz 6 EStG nur insoweit anzusetzen, als sie auf die Zeit bis zum Erreichen der Altersgrenze entfallen.

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2, Sätze 2, 6 bis 8

Hintergrund: Ein Anspruch auf Kindergeld bestand bis 2011 für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. Nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG wurde ein über 18 Jahre altes Kind in Berufsausbildung aber nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 8.004 EUR im Kalenderjahr hatte. Liegen die Voraussetzungen nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG nur in einem Teil des Kalendermonats vor, sind nach § 32 Abs. 4 Satz 6 EStG Einkünfte und Bezüge nur insoweit anzusetzen, als sie auf diesen Teil entfallen.

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