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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.05.2014
Aktenzeichen: 1 K 4581/12 U

Schlagzeile:

Umsatzsteuerpflicht einer Aufforstungsprämie

Schlagworte:

Aufforstungsprämie, Ersatzaufforstung, Steuerbefreiung, Umsatzsteuer

Wichtig für:

Land- und Forstwirte

Kurzkommentar:

Eine aus öffentlichen Kassen geleistete Zahlung für die Zurverfügungstellung eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks zur Anlage einer Ersatzaufforstung ist Entgelt für eine sonstige Leistung, die nicht umsatzsteuerfrei ist.

Hintergrund; Die Beteiligten stritten um die Steuerpflicht der Überlassung eines Grundstücks zur Ersatzaufforstung. Der Kläger ist ein Land- und Forstwirt, der seine Umsätze der Umsatzsteuerpauschalierung unterwirft. Er verpflichtete sich gegenüber einem Landesbetrieb, ein in seinem Eigentum stehendes Grundstück dem Forstamt zur Anlage einer Ersatzaufforstung - aus Ersatzgeldern - zur Verfügung zu stellen, zehn Jahre lang die angelegte Kultur zu sichern, zu pflegen und ggf. nachzubessern. Für ggf. notwendige Pflege und Nachbesserung sollten die Kosten erstattet werden. Für die Überlassung erhielt der Kläger einen Wertausgleich von 2,50 € je Quadratmeter, insgesamt 18.750 €. Der Kläger erfasste die Zahlung als nicht steuerpflichtigen Umsatz, wohingegen sie das Finanzamt der Regelbesteuerung unterwarf.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Bei der Zahlung handele es sich um ein Entgelt für eine nicht steuerfreie sonstige Leistung. Dem stehe nicht entgegen, dass der Landesbetrieb zur Erhaltung des Waldes und aufgrund der Verpflichtung zur Anlage einer Ersatzaufforstung gemäß Landesforstgesetz gehandelt habe. Die Zahlung habe nicht der Unterstützung des Klägers gedient, sondern dem Wertausgleich für die vereinbarte Nutzungsänderung von der landwirtschaftlichen Nutzung zur forstwirtschaftlichen Nutzung. Bei dem Landesbetrieb habe es sich um einen individuellen Leistungsempfänger gehandelt, der aus der Leistung einen unmittelbaren Vorteil habe ziehen können.
Zudem sei die sonstige Leistung nicht umsatzsteuerfrei. Eine Vermietung von Grundstücken liege nicht vor, da dem Forstamt kein Recht zur Inbesitznahme eingeräumt worden sei. Der Kläger sei allein in der Art der Nutzung des Grundstücks eingeschränkt worden. Ferner habe der Kläger dem Landesbetrieb auch kein dingliches Nutzungsrecht im Sinne der betreffenden Befreiungsvorschrift bestellt. Es werde nur die Bestellung solcher dinglicher Nutzungsrechte erfasst, die auch von dem Begriff "Vermietung und Verpachtung" umfasst würden.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

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