Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 20.05.2014 |
Aktenzeichen: | VII R 37/12 |
Vorinstanz: |
FG Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 19.09.2012 |
Aktenzeichen: | 4 K 21/11 |
Schlagzeile: |
Vorabentscheidungsersuchen zur Einreihung einer Aminosäuremischung als Arzneiware oder Nährstoffzubereitung
Schlagworte: |
Aminosäuremischung, Arzneiware, Kombinierte Nomenklatur, Nahrungsmittel, Zoll
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Handelt es sich bei Aminosäuremischungen wie denen des Streitfalls, aus welchen (in Verbindung mit Kohlehydraten und Fetten) ein Nahrungsmittel hergestellt wird, mit dem ein grundsätzlich lebensnotwendiger, in der normalen Ernährung vorhandener, im Einzelfall aber allergieauslösender Stoff ersetzt wird und dadurch allergiebedingte Gesundheitsbeeinträchtigungen vermieden und die Linderung oder sogar Heilung bereits eingetretener Schäden ermöglicht werden, um eine zu prophylaktischen oder therapeutischen Zwecken aus mehreren Bestandteilen gemischte Arzneiware i.S. der Pos. 3003 der Kombinierten Nomenklatur?
Für den Fall, dass Frage 1 zu verneinen sein sollte:
2. Handelt es sich bei den Aminosäuremischungen um Nährstoffzubereitungen der Pos. 2106 der Kombinierten Nomenklatur, die nach Anmerkung 1 Buchst. a zu Kap. 30 der Kombinierten Nomenklatur aus diesem Kapitel ausgewiesen sind, weil sie keine über die Zuführung von Nahrung hinausgehende prophylaktische oder therapeutische Wirkung entfalten?
KN Pos. 2106
KN Pos. 3003
VO (EG) Nr. 1777/2001