Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 10.04.2014 |
Aktenzeichen: | III R 19/12 |
Vorinstanz: |
FG Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 01.03.2012 |
Aktenzeichen: | 14 K 1209/11 Kg |
Schlagzeile: |
BFH präzisiert Kindergeldanspruch für Eltern von arbeitslosen Kindern
Schlagworte: |
Agentur für Arbeit, Arbeitslosigkeit, Arbeitslosmeldung, Arbeitsuchendmeldung, Bekanntgabe, Einstellungsverfügung, Kindergeld, Pflichtverletzung, Vermittlungssperre
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
Kindergeld - Wegfall der Arbeitsuchendmeldung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG nach § 38 SGB III n.F.
1. Hat die Agentur für Arbeit (AA) das arbeitsuchende Kind aus der Vermittlung abgemeldet, fehlt es aber an einer wirksamen Bekanntgabe der Einstellungsverfügung nach § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung (SGB III n.F.), hängt der Fortbestand der Arbeitsuchendmeldung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG davon ab, ob das arbeitsuchende Kind eine Pflichtverletzung begangen hat, welche die Agentur für Arbeit nach § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III n.F. zur Einstellung der Vermittlung berechtigt hat.
2. Ist in einem solchen Fall die Vermittlung mangels einer beachtlichen Pflichtverletzung des arbeitsuchenden Kindes zu Unrecht eingestellt worden, besteht die Arbeitsuchendmeldung für Zwecke des Kindergeldrechts zeitlich unbefristet – ggf. bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres – fort.
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
SGB III a.F. § 38 Abs. 2, § 38 Abs. 4 Satz 2
SGB III n.F. § 37, § 38 Abs. 2, § 38 Abs. 3 Sätze 2 und 3
SGB X § 31
Hintergrund: Nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, beim Kindergeld berücksichtigt, wenn es noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer AA im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist.
Es gibt keine ausdrückliche steuerliche Regelung, wann der durch eine Meldung bei einer AA im Inland begründete Status entfällt. Daher sind für das Kindergeld die Vorschriften des Sozialrechts, hier insbesondere § 38 SGB III, heranzuziehen . Mit Wirkung ab 1. Januar 2009 wurde § 38 SGB III durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21. Dezember 2008 geändert. Der Wegfall der Arbeitsuchendmeldung setzt seither nicht konstitutiv die wirksame Bekanntgabe der Einstellungsverfügung nach § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III n.F. voraus. Ist – wie im Streitfall – tatsächlich eine Abmeldung des arbeitsuchenden Kindes aus der Vermittlung erfolgt, fehlt es aber an einer wirksam bekanntgegebenen Einstellungsverfügung, hängt der Fortbestand der Arbeitsuchendmeldung davon ab, ob das arbeitsuchende Kind eine Pflichtverletzung begangen hat, welche die AA nach § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III n.F. zur Einstellung der Vermittlung berechtigt.