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Quelle:

Hessisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 07.04.2014
Aktenzeichen: 6 K 1612/11

Schlagzeile:

Unterbringung und Verpflegung von Erntehelfern durch Landwirte

Schlagworte:

Durchschnittssatzbesteuerung, Erntehelfer, Landwirt, Saisonarbeiter, Umsatzsteuer, Unterbringung, Verpflegung

Wichtig für:

Land- und Forstwirte, Steuerberater

Kurzkommentar:

Gewährt ein Landwirt seinen Erntehelfern Unterkunft und Verpflegung, unterliegt dies der normalen Umsatzbesteuerung zum Regelsteuersatz von 19 Prozent (Unterkunft) und zum ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent (Verpflegung). Solche Leistungen sind weder von der Umsatzsteuer befreit noch unterliegen sie der günstigen Pauschalierung gemäß § 24 Umsatzsteuergesetz.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig.

In der offiziellen Datenbank des Bundesfinanzhofs sind folgenden Informationen zu dem anhängigen Verfahren gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren, XI R 33/14 (Aufnahme in die Datenbank am 19.9.2014)
Besteuerung der Unterbringung und Verpflegung von Erntehelfern:
Ist die entgeltliche Unterbringung und Verpflegung von Saisonarbeitskräften nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 UStG oder nach allgemeinen Grundsätzen zu besteuern?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
UStG § 24; EWGRL 388/77 Art 25 Abs 2 Nr 5; EGRL 112/2006 Art 295 Abs 1 Nr 5
Vorgehend: Hessisches Finanzgericht , Entscheidung vom 7.4.2014 (6 K 1612/11)

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