Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 05.06.2014 |
Aktenzeichen: | V R 50/13 |
Vorinstanz: |
FG Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 26.01.2012 |
Aktenzeichen: | 2 K 49/11 |
Schlagzeile: |
Voraussetzungen des Umsatzsteuer-Vergütungsverfahrens
Schlagworte: |
Auslegung, Betriebsstätte, Rechtsbehelf, Umsatzsteuer, Umsatzsteuervergütung, Unionsrecht, Verfahrensrecht, Vergütungsverfahren, Zweigniederlassung
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Voraussetzungen des Umsatzsteuer-Vergütungsverfahrens; Unionsrecht und innerstaatliches Verfahrensrecht; Auslegung von Rechtsbehelfen
1. Prozessuale und außerprozessuale Rechtsbehelfe sind gemäß § 133 BGB auszulegen, wenn eine eindeutige und zweifelsfreie Erklärung fehlt. Liegt eine solche Erklärung nicht vor, kommt es maßgeblich darauf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist.
2. Die verfahrensrechtliche Umsetzung unionsrechtlicher Anforderungen an das nationale Steuerrecht obliegt den Mitgliedstaaten. Das Verfahrensrecht ist aus diesem Grund grundsätzlich einer richtlinienkonformen Auslegung nicht zugänglich.
3. Die unionsrechtlichen Voraussetzungen einer Ansässigkeit im Inland sind nicht erfüllt, wenn der Unternehmer im Inland lediglich eine "Zweigniederlassung" oder "Betriebsstätte" innegehabt hat, von der aus keine Umsätze bewirkt worden sind.
4. Da der deutsche Verordnungsgeber mit der in § 59 UStDV getroffenen Regelung das Unionsrecht nicht zutreffend umgesetzt hat und § 59 UStDV richtlinienkonform unter Einbeziehung der unionsrechtlichen Ansässigkeitserfordernisse auszulegen ist, müssen von der "Zweigniederlassung" oder der "Betriebsstätte" i.S. von § 59 UStDV aus "Umsätze" bewirkt worden sein.
BGB § 133
UStG § 1 Abs. 3, § 13b, § 15 Abs. 1, § 16, § 18 Abs. 1 bis 4 und Abs. 9
UStDV § 59, § 60, § 61
Richtlinie 2006/112/EG Art. 170, 171
Richtlinie 79/1072/EWG Art. 1
Richtlinie 2008/9/EG Art. 3, Art. 28