Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 05.06.2014 |
Aktenzeichen: | XI R 44/12 |
Vorinstanz: |
FG München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 27.11.2012 |
Aktenzeichen: | 2 K 3380/10 |
Schlagzeile: |
Anwendung der sog. Umsatzsteuer-Mindestbemessungsgrundlage bei steuerpflichtiger Verpachtung an einen zum vollen Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer
Schlagworte: |
Bemessungsgrundlage, Mindestbemessungsgrundlage, Umsatzsteuer, Verpachtung, Vorsteuerabzug, Vorsteuerberichtigung
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
1. Die sog. Mindestbemessungsgrundlage ist bei Leistungen an einen zum vollen Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer jedenfalls dann nicht anwendbar, wenn der vom Leistungsempfänger in Anspruch genommene Vorsteuerabzug keiner Vorsteuerberichtigung i.S. des § 15a UStG unterliegt.
2. Weist der leistende Unternehmer in einer berichtigten Rechnung über eine steuerpflichtige Leistung (Nachberechnung) einen höheren Steuerbetrag aus, als er nach dem Gesetz schuldet, entsteht die nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldete Mehrsteuer nicht vor Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die berichtigte Rechnung erteilt worden ist (entgegen Abschn. 13.7. Satz 2 UStAE).