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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 29.04.2014
Aktenzeichen: VIII R 23/13

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.04.2012
Aktenzeichen: 14 K 335/10

Schlagzeile:

Keine Anwendung der Abgeltungsteuer bei einer Gesellschafterfremdfinanzierung

Schlagworte:

Abgeltungsteuer, Darlehen, Finanzierung, Gesellschafter, Gesellschafterfremdfinanzierung, Gleichheitsgrundsatz, Kapitalgesellschaft, Kapitalvermögen, Missbrauch, Steuertarif, Verfassungsmäßigkeit

Wichtig für:

GmbH-Gesellschafter, Kapitalanleger, Kapitalgesellschaften

Kurzkommentar:

Keine Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei Gesellschafterfremdfinanzierung - Verfassungsmäßigkeit von § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG

1. Der gesonderte Steuertarif für Kapitaleinkünfte gemäß § 32d Abs. 1 EStG gilt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG nicht für Kapitalerträge i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, die von einer Kapitalgesellschaft an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens 10 % an der Gesellschaft beteiligt ist.

2. Der Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes gemäß § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen Art. 2 Abs. 1 GG, da bei einer Begünstigung einer Gesellschafterfremdfinanzierung das wirtschaftspolitische Lenkungsziel des Gesetzgebers, durch die Einführung eines Abgeltungsteuersatzes die Standortattraktivität Deutschlands im internationalen Wettbewerb für private Anleger zu erhöhen, verfehlt würde.

3. Die Beteiligungsgrenze von mindestens 10 % an der Schuldnerin der Kapitaleinkünfte verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da sie jedenfalls nicht willkürlich ist.

EStG § 32d Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, § 20 Abs. 1 Nr. 7, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1

Hintergrund: Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit seinem Urteil vom 29. April 2014 VIII R 23/13 entschieden, dass die Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 25 % (sog. Abgeltungsteuersatz) ausgeschlossen ist bei der Besteuerung von Kapitalerträgen, die ein zu mindestens 10 % beteiligter Anteilseigner für die Gewährung eines verzinslichen Darlehens an die Gesellschaft erzielt.

Der Kläger war Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Er gewährte dieser ein festverzinsliches Darlehen. Das Finanzamt besteuerte die hieraus erzielten Kapitalerträge mit der tariflichen Einkommensteuer: Der niedrigere Abgeltungsteuersatz nach § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG sei nicht anzuwenden, weil der Kläger zu mehr als 10 % an der GmbH beteiligt war. Das Finanzgericht (FG) hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen.

Der BFH bestätigte die Auffassung des FG. Der Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes nach § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG bei Gesellschafterfremdfinanzierungen verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes). Die Ungleichbehandlung des Klägers im Vergleich zu den durch den Abgeltungsteuersatz begünstigten Steuerpflichtigen findet ihre Rechtfertigung darin, dass bei der Finanzierung einer im Inland ansässigen GmbH keine Gefahr besteht, dass Kapital in das niedrig besteuerte Ausland verlagert wird. Da durch die Einführung des Abgeltungsteuersatzes gerade solche Verlagerungen verhindert werden sollten, würde durch eine Privilegierung der (inländischen) Gesellschafterfremdfinanzierung das gesetzgeberische Ziel verfehlt. Die Anwendung des allgemeinen (höheren) Steuertarifs führt nicht zu einer Ungleichheit, sondern stellt im Hinblick auf die Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit eine größere Gleichheit her. Die von dem Kläger erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe der Beteiligungsgrenze von 10 % teilte der BFH nicht.

Siehe auch Urteile des VIII. Senats jeweils vom 29. April 2014 VIII R 9/13, VIII R 44/13, VIII R 35/13 und vom 14. Mai 2014 VIII R 31/11

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