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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 26.06.2014
Aktenzeichen: VI R 94/13

Vorinstanz:

FG Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 08.08.2013
Aktenzeichen: 11 K 3681/12 E

Schlagzeile:

Verbilligter Erwerb einer Beteiligung als Arbeitslohn

Schlagworte:

Arbeitslohn, Beteiligung, Geldwerter Vorteil, Geschäftsführer, Tatsache

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Verbilligter Erwerb einer Beteiligung als Arbeitslohn - Tatsache i.S. des § 173 AO

Der geldwerte Vorteil aus dem verbilligten Erwerb einer Beteiligung, der im Hinblick auf eine spätere Beschäftigung als Geschäftsführer gewährt wird, ist als Arbeitslohn zu berücksichtigen.

EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 17, § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1
BewG § 11 Abs. 2
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1

In der Urteilsbegründung heißt es: Die Revision des Klägers ist unbegründet und daher zurückzu¬weisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das Finanzgericht hat zu Recht entschieden, dass das Finanzamt den angefochtenen Einkommensteuerbescheid nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ändern durfte und der Vorteil des Klägers aus dem verbilligten Erwerb der GmbH-Anteile bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen ist.

Hintergrund: Nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit – wie im Streitfall – Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. Tatsache i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ist insoweit alles, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Steuertatbestandes sein kann.

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