Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 26.06.2014 |
Aktenzeichen: | VI R 94/13 |
Vorinstanz: |
FG Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 08.08.2013 |
Aktenzeichen: | 11 K 3681/12 E |
Schlagzeile: |
Verbilligter Erwerb einer Beteiligung als Arbeitslohn
Schlagworte: |
Arbeitslohn, Beteiligung, Geldwerter Vorteil, Geschäftsführer, Tatsache
Wichtig für: |
Arbeitgeber, Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Verbilligter Erwerb einer Beteiligung als Arbeitslohn - Tatsache i.S. des § 173 AO
Der geldwerte Vorteil aus dem verbilligten Erwerb einer Beteiligung, der im Hinblick auf eine spätere Beschäftigung als Geschäftsführer gewährt wird, ist als Arbeitslohn zu berücksichtigen.
EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 17, § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1
BewG § 11 Abs. 2
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1
In der Urteilsbegründung heißt es: Die Revision des Klägers ist unbegründet und daher zurückzu¬weisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das Finanzgericht hat zu Recht entschieden, dass das Finanzamt den angefochtenen Einkommensteuerbescheid nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ändern durfte und der Vorteil des Klägers aus dem verbilligten Erwerb der GmbH-Anteile bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen ist.
Hintergrund: Nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit – wie im Streitfall – Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. Tatsache i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ist insoweit alles, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Steuertatbestandes sein kann.