Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 05.06.2014 |
Aktenzeichen: | V R 19/13 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.12.2011 |
Aktenzeichen: | 15 K 1041/08 U |
Schlagzeile: |
Umsatzsteuerfreier Schwimmunterricht
Schlagworte: |
Lehrer, Privatlehrer, Schwimmunterricht, Steuerbefreiung, Umsatzsteuer, Unterricht
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Schwimmunterricht kann als von Privatlehrern erteilter Schul-unterricht steuerfrei sein.
UStG § 4 Nr. 21
MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. j
Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j
Hintergrund: Der Kläger führte Umsätze im Rahmen einer von ihm betriebenen "Schwimmschule" aus. Mit mehreren Arbeitnehmern, überwiegend Physiotherapeuten, führte er Baby-, Kleinkinder-, sonstige Kinder- und Erwachsenenschwimmkurse sowie Wassergymnastik wie Aqua-Jogging oder Aqua-Fitness in Hallenbädern durch, die er vom jeweiligen kommunalen Betreiber stundenweise angemietet hatte. Die Kursteilnehmer entrichteten für die Teilnahme an den Kursen an den Kläger ein Entgelt, das auch ein auf die Kursteilnehmer entfallendes Eintrittsgeld für die Hallenbadbenutzung umfassen konnte. Die Hallenbadbetreiber erhoben vom Kläger für die Nut¬zungsüberlassung der Hallenbäder ein Entgelt von in der Regel 20 % der von ihm vereinnahmten Kursgebühren. Auf der Grundlage des § 20 des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) erstatteten Krankenkassen die für die Aqua-Fitness-Kurse erhobenen Entgelte ganz oder teilweise an die Kursteilnehmer.