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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 06.05.2014
Aktenzeichen: IX R 39/13

Vorinstanz:

FG Sachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 31.07.2013
Aktenzeichen: 2 K 1885/11

Schlagzeile:

Ermittlung des Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften

Schlagworte:

Privates Veräußerungsgeschäft, Rückwirkung, Sonderabschreibung, Spekulation, Spekulationsfrist, Spekulationsgeschäft, Veräußerungsgeschäft, Vereinfachungsregelung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Ermittlung des Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Rückwirkung im Steuerrecht

1. Wird eine Immobilie nach Ablauf der ursprünglichen Spekulationsfrist von zwei Jahren und vor Ablauf der neuen Spekulationsfrist von zehn Jahren veräußert, sind die Sonderabschreibungen und AfA-Beträge, die in der Zeit bis zur Verkündung des StEntlG 1999/2000/2002 zum 31. März 1999 in Anspruch genommen worden sind, dem nicht steuerbaren Zeitraum zuzuordnen.

2. Die in Ziff. II.1. des BMF-Schreibens vom 20. Dezember 2010 (Aktenzeichen: IV C 1 - S 2256/07/10001: 006) vorgesehene Vereinfachungsregel, wonach bei der Ermittlung des Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG der Umfang des steuerbaren Wertzuwachses entsprechend dem Verhältnis der Besitzzeit nach dem 31. März 1999 im Vergleich zur Gesamtbesitzzeit linear (monatsweise) zu ermitteln ist, entspricht insoweit nicht der Rechtsprechung des BVerfG, als dadurch Wertsteigerungen, die im Fall einer Veräußerung vor dem 1. April 1999 nicht steuerverhaftet waren, nachträglich in die Besteuerung einbezogen werden (BVerfG-Beschluss vom 7. Juli 2010 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05).

EStG § 23 Abs. 1 Satz 1, § 23 Abs. 3 Satz 1, § 23 Abs. 3 Satz 4, § 52 Abs. 39 Satz 1
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1

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