Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 04.06.2014 |
Aktenzeichen: | X K 12/13 |
Vorinstanz: |
FG Berlin-Brandenburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.06.2013 |
Aktenzeichen: | 4 K 4146/09 |
Schlagzeile: |
Beurteilung der Angemessenheit der Dauer finanzgerichtlicher Verfahren
Schlagworte: |
Angemessenheit, Entschädigungsklage, Finanzgerichtsprozess, Leitlinien, Ruhen des Verfahrens, Verfahrensdauer, Verfahrensrecht, Verfahrensruhe, Wiedergutmachung, Zusammenveranlagung
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler, Steuerberater
Kurzkommentar: |
Entschädigungsklage – Verfahrensruhe im Ausgangsverfahren
1. Die vom Senat entwickelten Leitlinien zur Beurteilung der Angemessenheit der Dauer finanzgerichtlicher Verfahren stehen nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes.
2. Auch wenn objektiv ein Grund besteht, ein Verfahren zum Ruhen zu bringen, die Beteiligten dem Ruhen aber trotz einer entsprechenden Anfrage des Finanzgerichts nicht zustimmen, bleibt das Finanzgericht zur Verfahrensförderung verpflichtet. In derartigen Fällen kann jedoch bereits die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war, eine aus-reichende Wiedergutmachung darstellen.
3. Der Anspruch auf Geldentschädigung steht in Fällen subjektiver Klagehäufung jeder an einem Gerichtsverfahren beteiligten Person einzeln zu (Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – BVerwG –). Dies gilt insbesondere für Klagen von Ehegatten gegen Zusammenveranlagungsbescheide.
GVG § 198, § 201 Abs. 4
FGO § 74, § 155
ZPO § 251