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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 04.06.2014
Aktenzeichen: I R 70/12

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.08.2012
Aktenzeichen: 10 K 4664/10 G

Schlagzeile:

Verfassungsmäßigkeit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen

Schlagworte:

Gewerbesteuer, Hinzurechnung, Miete, Pacht, Verfassungsmäßigkeit, Weitervermietung, Zwischenvermietung

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

1. Auch die Mieten und Pachten für weitervermietete oder verpachtete Immobilien sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG 2002 hinzuzurechnen.

2. Die Hinzurechnung von dreizehn Zwanzigstel der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, ist verfassungsgemäß.

GewStG 2002 i.d.F. des UntStRefG 2008/JStG 2008 § 8 Nr. 1 Buchst. e
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1

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