Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 18.03.2014 |
Aktenzeichen: | VIII R 33/12 |
Vorinstanz: |
FG Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 22.05.2012 |
Aktenzeichen: | 13 K 2265/11 E |
Schlagzeile: |
Organisationsverschulden eines Steuerberaters im Hinblick auf eine Fristversäumnis
Schlagworte: |
Büroversehen, Einspruch, Einspruchsfrist, Frist, Fristversäumnis, Organisationsverschulden, Rechtsbehelfsbelehrung, Steuerberater, Verfahrensrecht, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht deshalb unrichtig oder unvollständig, weil sie nicht auf die Möglichkeit der Einspruchseinlegung auf elektronischem Weg hinweist (Bestätigung der Rechtsprechung).
2. Beruft sich ein Prozessbevollmächtigter wegen Versäumung der Einspruchsfrist auf ein Büroversehen, gehört zum schlüssigen Vortrag der Wiedereinsetzungsgründe die Darlegung, warum ein Organisationsverschulden auszuschließen ist.
3. Wird die nur versehentlich unterlassene Übermittlung eines fristwahrenden Einspruchs im Telefax-Verfahren geltend gemacht, indizieren die gleichwohl erfolgte Dokumentation eines entsprechenden Einspruchsschreibens im Postausgangsbuch wie auch die Löschung der Einspruchsfrist ohne einen die Übermittlung bestätigenden Sendebericht einen Organisationsmangel.
AO §§ 87a, 110 Abs. 1 und Abs. 2 Sätze 1 und 2, 355 Abs. 1 Satz 1, 356, 357 Abs. 1 Satz 1