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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.03.2014
Aktenzeichen: VIII R 33/12

Vorinstanz:

FG Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.05.2012
Aktenzeichen: 13 K 2265/11 E

Schlagzeile:

Organisationsverschulden eines Steuerberaters im Hinblick auf eine Fristversäumnis

Schlagworte:

Büroversehen, Einspruch, Einspruchsfrist, Frist, Fristversäumnis, Organisationsverschulden, Rechtsbehelfsbelehrung, Steuerberater, Verfahrensrecht, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht deshalb unrichtig oder unvollständig, weil sie nicht auf die Möglichkeit der Einspruchseinlegung auf elektronischem Weg hinweist (Bestätigung der Rechtsprechung).

2. Beruft sich ein Prozessbevollmächtigter wegen Versäumung der Einspruchsfrist auf ein Büroversehen, gehört zum schlüssigen Vortrag der Wiedereinsetzungsgründe die Darlegung, warum ein Organisationsverschulden auszuschließen ist.

3. Wird die nur versehentlich unterlassene Übermittlung eines fristwahrenden Einspruchs im Telefax-Verfahren geltend gemacht, indizieren die gleichwohl erfolgte Dokumentation eines entsprechenden Einspruchsschreibens im Postausgangsbuch wie auch die Löschung der Einspruchsfrist ohne einen die Übermittlung bestätigenden Sendebericht einen Organisationsmangel.

AO §§ 87a, 110 Abs. 1 und Abs. 2 Sätze 1 und 2, 355 Abs. 1 Satz 1, 356, 357 Abs. 1 Satz 1

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