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Quelle:

Hessisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 08.07.2014
Aktenzeichen: 11 K 1432/11

Schlagzeile:

Ausgleichszahlungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs sind nicht zu versteuern

Schlagworte:

Ausgleichszahlung, Scheidung, Versorgungsausgleich

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Ausgleichszahlungen nach einer Scheidung zwischen ehemaligen Eheleuten zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs sind beim Empfänger steuerlich nicht zu erfassen, da sie sich keiner Einkunftsart zuordnen lassen.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig.

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