Quelle: |
Finanzgericht Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 16.10.2013 |
Aktenzeichen: | 5 K 1985/09 |
Schlagzeile: |
Einbeziehung von Bauerrichtungskosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer
Schlagworte: |
Bauerrichtungskosten, Bemessungsgrundlage, Einheitliches Vertragswerk, Grunderwerbsteuer
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Bauerrichtungskosten sind in die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Grunderwerbsteuer mit einzubeziehen, wenn ein sog. einheitliches Vertragswerk vorliegt.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig.
In der offiziellen Datenbank des Bundesfinanzhofs sind folgenden Informationen zu dem anhängigen Verfahren gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren, II R 38/14 (Aufnahme in die Datenbank am 19.9.2014)
Bemessungsgrundlage für Festsetzung der Grunderwerbsteuer - einheitliches Vertragswerk?
Wurden die Kaufverträge mit den Verträgen zur Bebauung des Grundbesitzes derart verknüpft, dass von einem einheitlichen Erwerbsgegenstand auszugehen ist?
Wie ist die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer zu ermitteln, wenn auf der Veräußererseite mehrere Personen tätig werden, die Grundstücke verkaufen, aber nur ein Teil dieser Grundstücksverkäufer durch abgestimmtes Verhalten auch auf den Abschluss des Vertrags, der der Bebauung aller Grundstücke dient, hinwirken?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
GrEStG § 1 Abs 1 Nr 1; GrEStG § 8 Abs 1; GrEStG § 9 Abs 1 Nr 1
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 16.10.2013 (5 K 1985/09)