Quelle: |
Finanzgericht München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 07.07.2014 |
Aktenzeichen: | 5 K 1206/14 |
Schlagzeile: |
Übertragung stiller Reserven auf Betriebsvermögen im EU-Ausland
Schlagworte: |
Betriebsvermögen, EU-Ausland, Reinvestitionsrücklage, Rücklage, Stille Reserven
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
§ 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG verstößt gegen die Niederlassungsfreiheit. Die Vorschrift ist unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass keine Zugehörigkeit des Reinvestitionsguts zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte, sondern einer Betriebsstätte im Unionsgebiet erforderlich ist.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig.
In der offiziellen Datenbank des Bundesfinanzhofs sind folgenden Informationen zu dem anhängigen Verfahren gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren, IV R 35/14 (Aufnahme in die Datenbank am 19.9.2014)
Ist § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass die Vorschrift keine Zugehörigkeit des Reinvestitionsguts zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte, sondern einer Betriebsstätte im Unionsgebiet erfordert? Konnte daher der Kläger die in seinem landwirtschaftlichen Betrieb gebildete Reinvestitionsrücklage auf Anschaffungskosten eines in Ungarn belegenen Grundstücks des Gesamthandsvermögens einer ungarischen Personengesellschaft übertragen, an der er beteiligt ist?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 6b Abs 4 S 1 Nr 3; EStG § 4 Abs 1 S 3; EStG § 13; AEUV Art 54
Vorgehend: Finanzgericht München, Entscheidung vom 7.7.2014 (5 K 1206/14)