Quelle: |
Finanzgericht Nürnberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 11.02.2014 |
Aktenzeichen: | 1 K 1465/13 |
Schlagzeile: |
Anerkennung von Verlusten bei der Kündigung von Sterbegeldversicherungen
Schlagworte: |
Kapitaleinkünfte, Kapitalvermögen, Kündigung, Rückkauf, Sparanteil, Sterbegeldversicherung, Überschuss, Verlust, Versicherungsbeitrag, Versicherungsleistung
Wichtig für: |
Kapitalanleger
Kurzkommentar: |
Verluste aus dem Rückkauf einer nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossenen Sterbegeldversicherung mit Sparanteil sind bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigungen, wenn ein Überschuss der Versicherungsleistung über die eingezahlten Beiträge erzielt werden sollte.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig.
In der offiziellen Datenbank des Bundesfinanzhofs sind folgenden Informationen zu dem anhängigen Verfahren gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren, VIII R 25/14 (Aufnahme in die Datenbank am 18.7.2014)
Sind Verluste aus dem Rückkauf einer nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossenen Sterbegeldversicherung mit Sparanteil i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigungsfähig?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 20 Abs 1 Nr 6 S 1
Vorgehend: Finanzgericht Nürnberg, Entscheidung vom 11.2.2014 (1 K 1465/13)