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Quelle:

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.05.2014
Aktenzeichen: 1 K 1/13

Schlagzeile:

Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten nach altem Recht (bis 2011) bei Arbeitslosigkeit

Schlagworte:

Arbeitslosigkeit, Erwerbstätigkeit, Kinderbetreuung

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:

Bei einer Unterbrechung der Erwerbstätigkeit durch Arbeitslosigkeit bleiben die Betreuungskosten bis 2011 auch dann absetzbar, wenn die Unterbrechung länger als vier Monate dauert.

Hinweis: Das BMF (Az: IV C 4 - S 2221 - 2/07) akzeptiert nur eine Unterbrechung der Erwerbstätigkeit von maximal vier Monaten. Das FG Schleswig-Holstein hingegen zeitlich unbegrenzt, solange die Betreuung im Hinblick auf eine angestrebte Tätigkeit anfällt.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig.

In der offiziellen Datenbank des Bundesfinanzhofs sind folgenden Informationen zu dem anhängigen Verfahren gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren, III R 23/14 (Aufnahme in die Datenbank am 19.9.2014)
Unter welchen Umständen sind (im Streitjahr 2009) Kinderbetreuungskosten als erwerbsbedingt im Sinne von § 9c Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG anzusehen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 9c Abs 1
Vorgehend: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht , Entscheidung vom 22.5.2014 (1 K 1/13)

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