Quelle: |
Niedersächsisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 09.01.2014 |
Aktenzeichen: | 16 K 164/13 |
Schlagzeile: |
Schätzung von Lebensmittelentnahmen anhand der Richtsatzsammlung
Schlagworte: |
Entnahme, Lebensmittel, Pauschsatz, Richtsatzsammlung, Schätzung, Umsatzsteuer, Warenentnahme
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Bei der Schätzung von Warenentnahmen unter Anwendung der Pauschsätze der amtlichen Richtsatzsammlung sind individuelle Verhältnisse zu berücksichtigen, wenn ausnahmsweise die Summe der Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben zum vollen Steuersatz höher ist als die entsprechenden Leistungsbezüge des Unternehmens.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig.
In der offiziellen Datenbank des Bundesfinanzhofs sind folgenden Informationen zu dem anhängigen Verfahren gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren, V R 32/14 (Aufnahme in die Datenbank am 19.9.2014)
Sind bei der Schätzung von Warenentnahmen unter Anwendung der Pauschsätze der amtlichen Richtsatzsammlung individuelle Verhältnisse zu berücksichtigen und dürfen diese Pauschsätze deshalb geändert werden?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
AO § 162; UStG § 10 Abs 1
Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht , Entscheidung vom 9.1.2014 (16 K 164/13)