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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 08.05.2014
Aktenzeichen: III R 21/12

Vorinstanz:

FG München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.03.2012
Aktenzeichen: 12 K 1369/08

Schlagzeile:

Kindergeldanspruch bei einem angemietetem Zimmer in Deutschland

Schlagworte:

Kindergeld, Wohnsitz

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:

Kindergeld - Wohnsitz einer natürlichen Person i.S. des § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 8 AO

Ein angemietetes Zimmer kann nur dann der Wohnsitz einer natürlichen Person i.S. des § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 8 AO sein, wenn es sich hierbei um eine auf Dauer zum Bewohnen geeignete Räumlichkeit handelt, die der Betreffende – wenn auch in größeren Zeitabständen – mit einer gewissen Regelmäßigkeit tatsächlich zu Wohnzwecken nutzt.

Ob diese Voraussetzungen bei einem Gewerbetreibenden vorliegen, lässt sich im Allgemeinen nicht aus der Höhe der im Inland erzielten Einkünfte folgern.

AO § 8
EStG § 1 Abs. 1, § 62 Abs. 1 Nr. 1, § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
VO (EWG) Nr. 1408/71
VO (EWG) Nr. 574/72
FamLstgG-PL

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