Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 26.06.2014 |
Aktenzeichen: | IV R 31/12 |
Vorinstanz: |
FG Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 06.07.2012 |
Aktenzeichen: | 3 K 2579/11 F |
Schlagzeile: |
Keine Sperrfristverletzung bei einer Einmann-GmbH & Co. KG im Hinblick auf die Buchwertübertragung
Schlagworte: |
Buchwert, Buchwertübertragung, Einmann-GmbH & Co. KG, Ergänzungsbilanz, Gesamthandsbilanz, Gesamthandsvermögen, negative Ergänzungsbilanz, Sonderbetriebsvermögen, Sperrfrist, Veräußerung
Wichtig für: |
Kommanditgesellschaften
Kurzkommentar: |
Buchwertübertragung: Keine Sperrfristverletzung bei einer Einmann-GmbH & Co. KG - Teleologische Auslegung von § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG
Wird ein Wirtschaftsgut durch den an einer KG zu 100 % beteiligten Kommanditisten (Situation der sog. Einmann-GmbH & Co. KG) aus dessen Sonderbetriebsvermögen unentgeltlich in das Gesamthandsvermögen derselben KG übertragen, so ist für die Übertragung nicht deshalb rückwirkend der Teilwert anzusetzen, weil die KG – bei unveränderten Beteiligungsverhältnissen – das Wirtschaftsgut innerhalb der Sperrfrist des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG veräußert.
Dies gilt auch dann, wenn das Wirtschaftsgut in der Gesamthandsbilanz der KG mit dem bisherigen Buchwert ausgewiesen und deshalb für den Übertragenden keine negative Ergänzungsbilanz erstellt worden ist (Anschluss an BFH-Urteil vom 31. Juli 2013, I R 44/12).
EStG § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 und Satz 4