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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.06.2014
Aktenzeichen: 6 K 324/12

Schlagzeile:

Passivierung einer Verbindlichkeit trotz Rangrücktritt

Schlagworte:

Bilanzierung, Passivierung, Rangrücktritt, Verbindlichkeit

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Darlehen in der Steuerbilanz sind auch dann zu passivieren, wenn sie bei der Vereinbarung eines Rangrücktritts nur aus einem künftigen Handelsbilanzgewinn oder einem etwaigen Liquidationsüberschuss erfüllt werden müssen.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig.

In der offiziellen Datenbank des Bundesfinanzhofs sind folgenden Informationen zu dem anhängigen Verfahren gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren, I R 44/14 (Aufnahme in die Datenbank am 20.10.2014)
Bilanzierung von Verbindlichkeiten bei Rangrücktritt: Sind Darlehensverbindlichkeiten der Klägerin in der Steuerbilanz gewinnwirksam aufzulösen, weil sie nur aus einem künftigen Handelsbilanzgewinn oder einem etwaigen Liquidationsüberschuss erfüllt werden müssen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 5 Abs 1; EStG § 5 Abs 2a; HGB § 275 Abs 2; HGB § 275 Abs 4; AktG § 158; KStG § 8 Abs 1
Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht , Entscheidung vom 12.6.2014 (6 K 324/12)

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