Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 27.08.2014 |
Aktenzeichen: | II R 43/12 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 26.07.2012 |
Aktenzeichen: | 3 K 4434/09 Erb |
Schlagzeile: |
Freigebige Zuwendung an Neugesellschafter bei Kapitalerhöhung einer GmbH
Schlagworte: |
Freigebige Zuwendung, GmbH, Kapitalerhöhung, Schenkungsteuer
Wichtig für: |
GmbH-Gesellschafter
Kurzkommentar: |
Freigebige Zuwendung an Neugesellschafter bei Kapitalerhöhung einer GmbH; Anwendbarkeit des § 13a ErbStG in einem solchen Fall - Anwendungsbereich von § 174 Abs. 3 AO und § 176 Abs. 2 AO - Keine Pflicht des Gesetzgebers zur Berücksichtigung ausländischen Ertragsteuerrechts bei der Ausgestaltung des Schenkungsteuerrechts
1. Wird im Zuge einer Kapitalerhöhung einer GmbH ein Dritter zur Übernahme des neuen Gesellschaftsanteils zugelassen, kann eine freigebige Zuwendung der Altgesellschafter an den Dritten vorliegen, wenn der gemeine Wert des Anteils die zu leistende Einlage übersteigt. Eine freigebige Zuwendung der Gesellschafter von Altgesellschaftern an den Dritten kommt nicht in Betracht.
2. Auf den Erwerb des neuen Anteils können die Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG anwendbar sein.
ErbStG a.F. § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Nr. 3, Abs. 6 Satz 5, § 13a
BewG § 9, § 11 Abs. 2 Satz 2
AO § 174 Abs. 3, § 176 Abs. 2