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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 27.08.2014
Aktenzeichen: II R 43/12

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.07.2012
Aktenzeichen: 3 K 4434/09 Erb

Schlagzeile:

Freigebige Zuwendung an Neugesellschafter bei Kapitalerhöhung einer GmbH

Schlagworte:

Freigebige Zuwendung, GmbH, Kapitalerhöhung, Schenkungsteuer

Wichtig für:

GmbH-Gesellschafter

Kurzkommentar:

Freigebige Zuwendung an Neugesellschafter bei Kapitalerhöhung einer GmbH; Anwendbarkeit des § 13a ErbStG in einem solchen Fall - Anwendungsbereich von § 174 Abs. 3 AO und § 176 Abs. 2 AO - Keine Pflicht des Gesetzgebers zur Berücksichtigung ausländischen Ertragsteuerrechts bei der Ausgestaltung des Schenkungsteuerrechts

1. Wird im Zuge einer Kapitalerhöhung einer GmbH ein Dritter zur Übernahme des neuen Gesellschaftsanteils zugelassen, kann eine freigebige Zuwendung der Altgesellschafter an den Dritten vorliegen, wenn der gemeine Wert des Anteils die zu leistende Einlage übersteigt. Eine freigebige Zuwendung der Gesellschafter von Altgesellschaftern an den Dritten kommt nicht in Betracht.

2. Auf den Erwerb des neuen Anteils können die Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG anwendbar sein.

ErbStG a.F. § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Nr. 3, Abs. 6 Satz 5, § 13a
BewG § 9, § 11 Abs. 2 Satz 2
AO § 174 Abs. 3, § 176 Abs. 2

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