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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 28.08.2014
Aktenzeichen: V R 7/14

Vorinstanz:

FG Berlin-Brandenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.11.2013
Aktenzeichen: 7 K 7001/13

Schlagzeile:

Abgrenzung zwischen einem Bauwerk und einer Betriebsvorrichtung

Schlagworte:

Bauwerk, Betriebsvorrichtung, Umsatzsteuer

Wichtig für:

Steuerberater, Vermieter

Kurzkommentar:

Betriebsvorrichtungen sind keine Bauwerke i.S. von § 13b Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 UStG a.F.

UStG § 13b Abs. 1 Nr. 4 Satz 1
MwStSystRL Art. 199 Abs. 1 Buchst. a
BewG § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2

Hinweis: Erstellt ein Unternehmen aus Einzelbauteilen Entrauchungsanlagen für industrielle Großfeuerungsanlagen und nimmt es für dessen Einbau die Leistungen von Fremdunternehmen in Anspruch, handelt es sich um den Einbau einer Betriebsvorrichtung und nicht um ein Bauwerk i.S. von § 13b Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 UStG a.F.

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