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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 06.08.2014
Aktenzeichen: 4 K 1072/13 E

Schlagzeile:

Berücksichtigung von Verlusten aus der Veräußerung von Aktienzertifikaten

Schlagworte:

Aktienzertifikat, Indexzertifikat, Kapitaleinkünfte, Lock in Bull Zertifikat, Marktrendite, Schuldverschreibung, Veräußerung, Veräußerungsverlust, Verlust, Werbungskosten, Zertifikat

Wichtig für:

Kapitalanleger

Kurzkommentar:

"Lock in Bull Zertifikate" gehören zu den sonstigen Kapitalforderungen.

Hintergrund: Der Kläger erwarb am 31.05.2007 fünf sog. "Lock in Bull Zertifikate" (Laufzeit: 31.05.2007 bis 01.10.2008) zum Kurswert von 225 T€ zuzüglich Provision. Als Verzinsung war für den Zeitraum 31.05.2007 bis 28.07.2008 (sog. "Observation Date") ein Betrag von 333 € je Zertifikat vorgesehen. Da sich die Aktienkurse zu Beginn des Jahres 2008 negativ entwickelten, wurde der Unterwert des Zertifikats von 85% des Referenzwerts unterschritten. Der Emittent musste daher nur noch einen Betrag von 15% des Nominalwerts zuzüglich des Zinsbetrags zahlen. Der Kläger entschloss sich deshalb, die Option zum Erwerb von fünf sog. "Underlying Certificates" gegen Zahlung von 25 T€ auszuüben. Auf diese Weise gelang es ihm, die Zertifikate im Mai 2008 für insgesamt 38.148,25 € zu veräußern.

In seiner Einkommensteuererklärung für 2008 machte der Kläger einen Veräußerungsverlust von 211.650 € und damit zusammenhängende Werbungskosten von 27.698 € geltend. Das beklagte Finanzamt folgte dem im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Veräußerung von Indexzertifikaten nur teilweise und berücksichtigte einen Verlust von 27.174 € und Werbungskosten von 4.980 €.

Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht hat entschieden, dass die "Lock in Bull Zertifikate" zu den sonstigen Kapitalforderungen gehören. Dem Kläger sei eine Verzinsung und eine teilweise Kapitalrückzahlung zugesagt worden. Es handele sich um die Veräußerung einer sonstigen Kapitalforderung mit Zinsforderung, bei der die Höhe der Erträge von einem ungewissen Ereignis abhänge. Die Höhe des Ertrags sei von der ungewissen Entwicklung des Aktienkurses abhängig gewesen und habe bei günstiger Kursentwicklung entweder 10% oder 80% des Nominalwerts der Zertifikate betragen können.

In Anwendung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs könne aber nicht der gesamte Verlust aus der Veräußerung der Zertifikate anerkannt werden. Entsprechendes gelte für den Werbungskostenabzug. Soweit der Kläger das der Höhe nach eindeutig bestimmbare Risiko eines Kapitalausfalls in Höhe von 85% des Nennbetrags der Zertifikate eingegangen sei, sei der Veräußerungsverlust dem nicht steuerbaren Bereich zuzuordnen. Der Wortlaut des Gesetzes werde insoweit eingeschränkt, als dies angesichts der fehlenden Abgrenzbarkeit von Nutzungsentgelt und realisierter Wertveränderung geboten sei.

Anders als der Kläger meine, könne der garantierte Mindestrückzahlungsbetrag bestimmt werden. Er habe nach den Vertragsbedingungen 15% des Nennbetrags betragen. Zudem würden die vom Bundesfinanzhof entwickelten Grundsätze sowohl für positive als auch für negative Erträge aus einer Wertentwicklung des hingegebenen Kapitals gelten. Schließlich scheide eine entsprechende Anwendung nicht deshalb aus, weil eine Verzinsung von 0,67% des Nennbetrags der Zertifikate zugesagt worden sei. Eine derart niedrige Verzinsung sei nicht geeignet, den Charakter der Zinsforderung insgesamt zu ändern.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim BFH anhängig.

In der offiziellen Datenbank des BFH sind die folgenden Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren, VIII R 48/14 (Aufnahme in die Datenbank am 20.11.2014)
Sind Verluste aus der Veräußerung einer Schuldverschreibung ("EUR Lock In Bull Certificate on the DAX"), die unter den Wortlaut des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG subsumierbar sind, im Streitjahr 2008 aufgrund der mit dem JStG 2009 in § 52a Abs. 10 Satz 7 Halbsatz 2 EStG vom Gesetzgeber vorgenommenen Klarstellung unabhängig von der Frage einer klaren Abgrenzbarkeit zwischen Ertrags- und Vermögensebene sowie bei einer nur teilweisen Kapitalgarantie in voller Höhe unter Ansatz der Marktrendite als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen anzuerkennen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 20 Abs 2 S 1 Nr 4 S 2; EStG § 20 Abs 2 S 1 Nr 4 S 1 Buchst c; EStG § 20 Abs 1 Nr 7 S 1; EStG § 52a Abs 10 S 7
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 6.8.2014 (4 K 1072/13 E)

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